Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der Stahlbau-Metalltechnik Johann Heim GmbH („Fa. Heim“) sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Geschäftspartner/Lieferant („Verkäufer“) die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Bestandteil, als die Fa. Heim ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Fa. Heim in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Fa. Heim maßgebend.

 

2. Vertragsschluss

  1. Die Bestellung der Fa. Heim gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer die Fa. Heim zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Für Bestellungen genügt eine Übermittlung durch die Fa. Heim an den Verkäufer per E-Mail oder Fax, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die Fa. Heim.

 

3. Preise

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten ein.

 

4. Zahlungsbedingungen

  1. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn die Fa. Heim die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Fa. Heim vor Ablauf der Zahlungsfrist bei ihrer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Fa. Heim nicht verantwortlich.
  2. Die Fa. Heim schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Fa. Heim in gesetzlichem Umfang zu. Die Fa. Heim ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
  4. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

5. Lieferzeiten, Lieferung und Lieferverzug

  1. Die von der Fa. Heim in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie maximal 2 Woche ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Fa. Heim unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Fa. Heim – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Fa. Heim nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

 

6. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Fa. Heim in Hallstadt zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  2. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung der Fa. Heim (Datum und Nummer) beizulegen zzgl. evtl. geforderter Produktkennzeichnungen, deren Dokumentation und eventueller Erklärungen oder Zertifikate. Fehlt der Lieferschein / die Begleitdokumentation oder ist der Lieferschein / die Begleitdokumenation unvollständig, so hat die Fa. Heim hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Fa. Heim über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich die Fa. Heim im Annahmeverzug befindet.
  4. Für den Eintritt des Annahmeverzuges der Fa. Heim gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss der Fa. Heim seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der Fa. Heim eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die Fa. Heim in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich die Fa. Heim zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

 

7. Mangelhafte Lieferung

  1. Für die Rechte der Fa. Heim bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Fa. Heim die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Fa. Heim, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Fa. Heim Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Fa. Heim beschränkt sich auf Mängel, die bei deren Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten oder bei deren Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der Fa. Heim für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht der Fa. Heim gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
  5. Die vom Verkäufer zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der Fa. Heim bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Eine Haftung besteht in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn die Fa. Heim erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
  6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Fa. Heim durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Fa. Heim gesetzten Frist nicht nach, so kann die Fa. Heim den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss oder eine Ersatzbeschaffung tätigen und vom Verkäufer den Mehraufwand verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für die Fa. Heim unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist in diesem Fall unverzüglich zu unterrichten.
  7. Im Übrigen ist die Fa. Heim bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die Fa. Heim nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  8. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der Fa. Heim wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

8. Lieferantenregress

  1. Der Fa. Heim stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.
  2. Bevor die Fa. Heim einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Fa. Heim tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer der Fa. Heim geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch die Fa. Heim oder einen ihrer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

9. Produzentenhaftung

  1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Fa. Heim insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Fa. Heim durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Millionen EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

10. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

  1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fa. Heim Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die Fa. Heim zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software oder digitale Daten bzw. Dateien, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die Fa. Heim dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
  3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die Fa. Heim vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Fa. Heim, so dass die Fa. Heim spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
  4. Die Übereignung der Ware auf die Fa. Heim hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Fa. Heim jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Fa. Heim bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese AEB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Heim und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Soweit der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der Firma Heim ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.

 

Stand: Nov. 2017