AGBs

1. Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der Stahlbau-Metalltechnik Johann Heim GmbH („Fa. Heim“) sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Geschäftspartner/Lieferant („Verkäufer“) die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Bestandteil, als die Fa. Heim ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Fa. Heim in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Fa. Heim maßgebend.
 

2. Vertragsschluss

  1. Die Bestellung der Fa. Heim gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Verkäufer die Fa. Heim zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Für Bestellungen genügt eine Übermittlung durch die Fa. Heim an den Verkäufer per E-Mail oder Fax, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Der Verkäufer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die Fa. Heim.
 

3. Preise

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten ein.
 

4. Zahlungsbedingungen

  1. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn die Fa. Heim die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der Fa. Heim vor Ablauf der Zahlungsfrist bei ihrer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist die Fa. Heim nicht verantwortlich.
  2. Die Fa. Heim schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der Fa. Heim in gesetzlichem Umfang zu. Die Fa. Heim ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
  4. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
 

5. Lieferzeiten, Lieferung und Lieferverzug

  1. Die von der Fa. Heim in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie maximal 2 Woche ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Fa. Heim unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
  2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte der Fa. Heim – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Verkäufer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Fa. Heim nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
 

6. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der Fa. Heim in Hallstadt zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  2. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung der Fa. Heim (Datum und Nummer) beizulegen zzgl. evtl. geforderter Produktkennzeichnungen, deren Dokumentation und eventueller Erklärungen oder Zertifikate. Fehlt der Lieferschein / die Begleitdokumentation oder ist der Lieferschein / die Begleitdokumenation unvollständig, so hat die Fa. Heim hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die Fa. Heim über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich die Fa. Heim im Annahmeverzug befindet.
  4. Für den Eintritt des Annahmeverzuges der Fa. Heim gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss der Fa. Heim seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung der Fa. Heim eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die Fa. Heim in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich die Fa. Heim zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
 

7. Mangelhafte Lieferung

  1. Für die Rechte der Fa. Heim bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die Fa. Heim die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der Fa. Heim, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der Fa. Heim Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Fa. Heim beschränkt sich auf Mängel, die bei deren Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten oder bei deren Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht der Fa. Heim für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht der Fa. Heim gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
  5. Die vom Verkäufer zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung der Fa. Heim bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt. Eine Haftung besteht in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn die Fa. Heim erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
  6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der Fa. Heim durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von der Fa. Heim gesetzten Frist nicht nach, so kann die Fa. Heim den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss oder eine Ersatzbeschaffung tätigen und vom Verkäufer den Mehraufwand verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für die Fa. Heim unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist in diesem Fall unverzüglich zu unterrichten.
  7. Im Übrigen ist die Fa. Heim bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat die Fa. Heim nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  8. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit der Fa. Heim wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
 

8. Lieferantenregress

  1. Der Fa. Heim stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.
  2. Bevor die Fa. Heim einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird sie den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von der Fa. Heim tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer der Fa. Heim geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  3. Die Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch die Fa. Heim oder einen ihrer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
 

9. Produzentenhaftung

  1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er die Fa. Heim insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von der Fa. Heim durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Millionen EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
 

10. Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

  1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fa. Heim Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an die Fa. Heim zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  2. Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software oder digitale Daten bzw. Dateien, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die die Fa. Heim dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
  3. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für die Fa. Heim vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch die Fa. Heim, so dass die Fa. Heim spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
  4. Die Übereignung der Ware auf die Fa. Heim hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt die Fa. Heim jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Die Fa. Heim bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese AEB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Heim und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Soweit der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der Firma Heim ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.
 

Stand: Nov. 2017

Einkaufsbedingungen

Verkaufsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) der Stahlbau-Metalltechnik Johann Heim GmbH („Fa. Heim“) sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Heim erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Käufers („Kunde“) werden nur dann und insoweit Bestandteil, als die Fa. Heim ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Fa. Heim in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Auftragsvereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Fa. Heim maßgebend.
 

2. Angebote und Vertragsabschluss

  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die Fa. Heim dem Kunden technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen hat, an denen sich die Fa. Heim Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Fa. Heim 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
  2. Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Fa. Heim berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach seinem Zugang schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden anzunehmen.
 

3. Preise, Preisänderungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der Fa. Heim, und zwar ab Werk ohne Skonto und sonstige Nachlässe, zuzüglich etwaiger Transportkosten und Verpackungskosten und anderer Nebenkosten der Auftragserfüllung sowie zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  2. Sollten zwischen Vertragsabschluss und dem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, ist die Fa. Heim im Falle von Kostensteigerungen, die während des Herstellungsprozesses eingetreten und von der Fa. Heim nicht zu vertreten sind (z. B. Preiserhöhungen der Vorlieferanten der Fa. Heim, Steigerungen von Lohn-, Transport- oder Materialkosten), zu einer entsprechenden Anpassung der Preise berechtigt.
 

4.  Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Die Fa. Heim ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
  2. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Fa. Heim behält sich jedoch die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor.
  3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die Fa. Heim ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
  4. Die Fa. Heim ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die Fa. Heim wird den Kunden über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Fa. Heim berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
 

5. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, der Fa. Heim auch ohne deren Aufforderung alle für die Durchführung des Auftrags notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die Fa. Heim zudem über alle Vorgänge und Umstände zu informieren, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Daten, Informationen, Vorgänge und/oder Umstände, die dem Kunden erst während der Tätigkeit der Fa. Heim bekannt werden.
  2. Sofern der Kunde der Fa. Heim die zu be-/ verarbeitenden Materialien zur Verfügung stellt, gewährleistet er, dass diese frei von Mängeln sind. § 9 bleibt unberührt. Der Kunde hat die Materialen vor der Auslieferung ausreichend zu kennzeichnen und die Lagerung mit der Fa. Heim rechtzeitig abzustimmen. Nach Durchführung des Auftrags hat der Kunde etwaige Restbestände der Materialen unverzüglich auf seine Kosten und Verantwortung zu entfernen/beseitigen, es sei denn, es sind innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsdurchführung weitere Aufträge mit den zur Verfügung gestellten Materialen geplant.
  3. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Kunden übermittelten Informationen durch die Fa. Heim erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung ist. Insoweit ist die Fa. Heim berechtigt, Kopien von den übermittelten Unterlagen anzufertigen. Darüber hinaus prüft die Fa. Heim nicht, ob sich die Ware bzw. die zu be-/verarbeitenden Materialien für die beabsichtigte Verwendung eignen. § 9 bleibt unberührt.
 

6. Lieferzeiten, Lieferung und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Fa. Heim – nach technischer Klärung und Prüfung der vorhandenen Kapazitäten – bei Annahme der Bestellung angegeben. Lieferterminvorgaben des Kunden sind unverbindlich, wenn sie von der Fa. Heim nicht explizit bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich ab Vertragsschluss – frühestens jedoch, sobald der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach § 5 Nr. 1 S. 1 und S. 2 der AVB nachgekommen ist. Sofern der Kunde die Materialien, die von der Fa. Heim bearbeitet/verwendet werden sollen, selbst zur Verfügung stellt, beginnt die Lieferfrist frühestens ab deren Auslieferung an die Fa. Heim.
  2. Sofern die Fa. Heim verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Fa. Heim berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die Fa. Heim unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Fa. Heim, wenn die Fa. Heim ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Fa. Heim noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Fa. Heim im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  3. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich der Erteilung etwaiger exportrechtlicher Genehmigungen (insbes. der Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) durch die zuständige Behörde.
  4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  5. Die Rechte des Kunden gemäß § 9 und die gesetzlichen Rechte der Fa. Heim, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
 

7. Versand, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Auslieferung der Ware erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
  2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Fa. Heim berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung selbst zu bestimmen. Im Falle von Transportschäden wird der Kunde auf die Regelung der §§ 421 Abs. 1 S. 2, 425 HGB hingewiesen.
  3. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Fa. Heim berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
 

8. Mängelansprüche

  1. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Fa. Heim unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Fa. Heim für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 442 BGB. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Fa. Heim bereit zu halten.
  2. Ist die von der Fa. Heim erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf die Fa. Heim nach ihrer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind u. a. die Materialvorläufe bzw. Lieferfristen der Vorlieferanten der Fa. Heim zu berücksichtigen. Mehrfache Nachbesserungen sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig. Das Recht der Fa. Heim, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  3. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der Fa. Heim Ersatz der hierzu notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die Fa. Heim unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Fa. Heim berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Frist für die Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  5. Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
  6. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma Heim nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeibeigeführt hat, nicht widerlegt.
  7. Die vorstehenden Regelungen dieses § 8 gelten nicht für den Verkauf gebrauchter Gegenstände bzw. zu Sonderpreisen abverkaufte Gegenstände, wie zB Restlagerbestände oder Schrottbestände und auch nicht für Bargeschäfte / Thekenverkauf. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung geliefert.
  8. Mängel sind zur Beweissicherung grundsätzlich schriftlich zu begründen.
  9. Steht die Fa. Heim dem Kunden über ihre gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung ihres Produktes zur Verfügung, so haftet sie gemäß § 9 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
 

9. Haftung

  1. Die Fa. Heim haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflicht). Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.
  2. Die Haftungsbegrenzung in § 9 Nr. 1 gilt auch für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der Fa. Heim.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Fa. Heim die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  4. Die Verjährungsfrist nach § 8 Nr. 5 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 und Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 

10. Höhere Gewalt

  1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis, durch das die Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten des Vorlieferanten der Fa. Heim gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
  2. Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
  3. Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als zwei Monate seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
 

11. Eigentumsvorbehalt

Die Fa. Heim liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sie sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

  1. Die Fa. Heim behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, darf der Kunde die Kaufsache weder an Dritte pfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat die Fa. Heim unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Gleichsam hat der Kunde die Fa. Heim zu benachrichtigen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung unmittelbar drohen oder unbemerkt eingetreten ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Fa. Heim die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Fa. Heim entstandenen Ausfall.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Fa. Heim berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Fa. Heim ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Fa. Heim diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung/Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Fa. Heim als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Fa. Heim Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  6. Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils der Fa. Heim gemäß vorstehender Regelung zur Sicherheit an die Fa. Heim ab. Die Fa. Heim nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Heim, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Firma Heim wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Fa. Heim den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß § 11 Nr. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, kann die Fa. Heim verlangen, dass der Kunde der Fa. Heim die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben geltend macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Fa. Heim in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
  7. Die Firma Heim verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 Prozent übersteigt.
 

12. Geheimhaltung

  1. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern, Berechnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Fa. Heim Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen ohne die Genehmigung der Fa. Heim weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags.
  2. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben oder zu vernichten. Digitale Daten sind zu löschen und eine Wiederherstellung ist zu unterlassen.
  3. Bei genehmigter Weitergabe der Unterlagen an Dritte ist die Pflicht aus § 12 Nr. 2 auch dem jeweiligen Dritten aufzuerlegen.
 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese AVB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. Heim und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der Firma Heim ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AVB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine der wirtschaftlichen Zielsetzung dieses Vertrages entsprechende vertragliche Regelung ersetzen.
 

Stand: Nov. 2017